Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Sanierungskonzept Immissionsschutz
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat dem Inhaber einer Behandlungsanlage, die
gemäß § 37 genehmigungspflichtig ist,gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtig ist,
in einem Sanierungsgebiet gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, liegt undin einem Sanierungsgebiet gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 IG-L betroffen ist,von Anordnungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, IG-L betroffen ist,
erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Behandlungsanlage vorzulegen.
(2)Absatz 2,Ist das vom Inhaber einer Behandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Behandlungsanlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.Ist das vom Inhaber einer Behandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der gemäß Paragraph 10, IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Behandlungsanlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus gemäß Paragraph 10, IG-L ergebenden Frist aufzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40126504