Rechtstracker.at

§ 10d AWSG

Fassungen
01.07.2017 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 83/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10d01.07.201731.12.2023 BGBl. I Nr. 83/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 d

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. I Nr. 83/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

AWSG

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Datenübermittlung betreffend den Abgabenrückstand

Paragraph 10 d,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle mitzuteilen, ob beim Betriebsfinanzamt gemäß Paragraph 21, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, ein vollstreckbarer Abgabenrückstand besteht. Bei der Ermittlung des vollstreckbaren Abgabenrückstandes sind Beträge, deren Einbringung gemäß Paragraph 231, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, ausgesetzt ist zu berücksichtigen; Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des Paragraph 230, Absatz eins, BAO, gehemmt ist, sind nicht einzurechnen.
  2. Absatz 2,Auf die Daten ist Paragraph 48 a, BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht
    1. Ziffer eins
      im Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß Paragraphen 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 – RHG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, oder
    2. Ziffer 2
      im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
    Daten gemäß Ziffer eins, sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Ziffer 2, solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.

Im RIS seit

14.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20002153

Dokumentnummer

NOR40194668