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§ 10e AWSG

Fassungen
01.07.2017 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 83/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10e01.07.201731.12.2023 BGBl. I Nr. 83/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 e

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. I Nr. 83/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

AWSG

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Datenübermittlung aus Anlass einer Sozialversicherungs- bzw. Lohnsteuerprüfung

Paragraph 10 e,

  1. Absatz eins,Findet bei einem Unternehmen, dem eine Beschäftigungsbonus-Förderung ausgezahlt wurde, eine Prüfung nach Paragraph 41 a, ASVG oder nach Paragraph 86, EStG 1988 statt, so hat der Hauptverband Anmerkung eins, ) die Gesellschaft über diese Prüfung zu informieren. Die Gesellschaft hat für DienstnehmerInnen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde, folgende Daten an den Hauptverband Anmerkung eins, ) zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Beginn und Ende der Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung beim geförderten Unternehmen;
    2. Ziffer 2
      die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum, der von der Beschäftigungsbonus-Förderung betroffen ist.
  2. Absatz 2,Der Hauptverband Anmerkung eins, ) hat die nach Absatz eins, übermittelten Daten mit den entsprechenden Daten auf Grund der Prüfung nach Paragraph 41 a, ASVG oder nach Paragraph 86, EStG 1988 zu vergleichen und der Gesellschaft mitzuteilen, ob sich diese Daten decken oder voneinander abweichen; in letzterem Fall sind der Gesellschaft die Unterschiede zwischen diesen Daten mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Finanzämter haben der Gesellschaft die im Rahmen einer Prüfung gemäß Paragraph 86, Absatz eins, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 41 a, ASVG ermittelten Jahresbeitragsgrundlagen und Versicherungszeiten von Arbeitnehmern, für die ein Beschäftigungsbonus gemäß Paragraph 10 b, gewährt wurde, mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur für die Überprüfung der Gewährung des Beschäftigungsbonus durch die Gesellschaft verwendet werden; Paragraph 48 a, BAO ist sinngemäß anzuwenden.

(__________________

Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Im RIS seit

14.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

20002153

Dokumentnummer

NOR40194669