Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Austria Wirtschaftsservice-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10eParagraph 10 e
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Datenübermittlung aus Anlass einer Sozialversicherungs- bzw. Lohnsteuerprüfung
§ 10e.Paragraph 10 e,
(1)Absatz eins,Findet bei einem Unternehmen, dem eine Beschäftigungsbonus-Förderung ausgezahlt wurde, eine Prüfung nach § 41a ASVG oder nach § 86 EStG 1988 statt, so hat der Hauptverband (Anm. 1) die Gesellschaft über diese Prüfung zu informieren. Die Gesellschaft hat für DienstnehmerInnen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde, folgende Daten an den Hauptverband (Anm. 1) zu übermitteln:Findet bei einem Unternehmen, dem eine Beschäftigungsbonus-Förderung ausgezahlt wurde, eine Prüfung nach Paragraph 41 a, ASVG oder nach Paragraph 86, EStG 1988 statt, so hat der Hauptverband Anmerkung eins, ) die Gesellschaft über diese Prüfung zu informieren. Die Gesellschaft hat für DienstnehmerInnen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde, folgende Daten an den Hauptverband Anmerkung eins, ) zu übermitteln:
Beginn und Ende der Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung beim geförderten Unternehmen;
die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum, der von der Beschäftigungsbonus-Förderung betroffen ist.
(2)Absatz 2,Der Hauptverband (Anm. 1) hat die nach Abs. 1 übermittelten Daten mit den entsprechenden Daten auf Grund der Prüfung nach § 41a ASVG oder nach § 86 EStG 1988 zu vergleichen und der Gesellschaft mitzuteilen, ob sich diese Daten decken oder voneinander abweichen; in letzterem Fall sind der Gesellschaft die Unterschiede zwischen diesen Daten mitzuteilen.Der Hauptverband Anmerkung eins, ) hat die nach Absatz eins, übermittelten Daten mit den entsprechenden Daten auf Grund der Prüfung nach Paragraph 41 a, ASVG oder nach Paragraph 86, EStG 1988 zu vergleichen und der Gesellschaft mitzuteilen, ob sich diese Daten decken oder voneinander abweichen; in letzterem Fall sind der Gesellschaft die Unterschiede zwischen diesen Daten mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Finanzämter haben der Gesellschaft die im Rahmen einer Prüfung gemäß § 86 Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 41a ASVG ermittelten Jahresbeitragsgrundlagen und Versicherungszeiten von Arbeitnehmern, für die ein Beschäftigungsbonus gemäß § 10b gewährt wurde, mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur für die Überprüfung der Gewährung des Beschäftigungsbonus durch die Gesellschaft verwendet werden; § 48a BAO ist sinngemäß anzuwenden.Die Finanzämter haben der Gesellschaft die im Rahmen einer Prüfung gemäß Paragraph 86, Absatz eins, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 41 a, ASVG ermittelten Jahresbeitragsgrundlagen und Versicherungszeiten von Arbeitnehmern, für die ein Beschäftigungsbonus gemäß Paragraph 10 b, gewährt wurde, mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur für die Überprüfung der Gewährung des Beschäftigungsbonus durch die Gesellschaft verwendet werden; Paragraph 48 a, BAO ist sinngemäß anzuwenden.
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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019
Dokumentnummer
NOR40194669