Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Austria Wirtschaftsservice-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10gParagraph 10 g
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 10g.Paragraph 10 g,
Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 10c bis 10e ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Beschäftigungsbonus verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den Paragraphen 10 c bis 10 e ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Beschäftigungsbonus verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Dokumentnummer
NOR40194671