Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15fParagraph 15 f
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Schadenersatz- und Regressansprüche
§ 15f.Paragraph 15 f,
Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,,
das Vorliegen einer Entgeltvereinbarung im Sinne des § 15c,das Vorliegen einer Entgeltvereinbarung im Sinne des Paragraph 15 c,,
ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß § 17c Abs. 1, oderein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß Paragraph 17 c, Absatz eins,, oder
ein Verstoß gegen die in § 28 Abs. 3 Z 1 bis 5, 7 und 8, oder des Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Bestimmungen,ein Verstoß gegen die in Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins bis 5, 7 und 8, oder des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 genannten Bestimmungen,
es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.
Schlagworte
Ersatzanspruch, Schadenersatzanspruch
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40090339