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§ 2 AZG

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. I Nr. 149/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 149/2009
§ 205.01.197031.12.2009 BGBl. Nr. 461/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 149/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

ABSCHNITT 2
Arbeitszeit

Begriff der Arbeitszeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
    1. Ziffer eins
      Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen;
    2. Ziffer 2
      Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;
    3. Ziffer 3
      Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
  2. Absatz 2,Arbeitszeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist auch die Zeit, während der ein im übrigen im Betrieb Beschäftigter in seiner eigenen Wohnung oder Werkstätte oder sonst außerhalb des Betriebes beschäftigt wird. Werden Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so dürfen die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Im RIS seit

19.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40114800