Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1969Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verkürzung der Arbeitszeit und Verlängerung der Ruhezeit bei gefährlichen Arbeiten
§ 21.Paragraph 21,
Für Arbeitnehmer, die bei Arbeiten beschäftigt werden, die mit einer besonderen Gefährdung der Gesundheit verbunden sind, kann durch Verordnung eine kürzere als die nach § 3 zulässige Dauer der Arbeitszeit oder die Einhaltung längerer Ruhepausen oder Ruhezeiten als in den §§ 11 und 12 vorgesehen, angeordnet werden. Insoweit Ruhepausen über das im § 11 Abs. 1 vorgesehene Ausmaß hinausgehen, gelten sie als Arbeitszeit. Für Arbeitnehmer, die bei Arbeiten beschäftigt werden, die mit einer besonderen Gefährdung der Gesundheit verbunden sind, kann durch Verordnung eine kürzere als die nach Paragraph 3, zulässige Dauer der Arbeitszeit oder die Einhaltung längerer Ruhepausen oder Ruhezeiten als in den Paragraphen 11 und 12 vorgesehen, angeordnet werden. Insoweit Ruhepausen über das im Paragraph 11, Absatz eins, vorgesehene Ausmaß hinausgehen, gelten sie als Arbeitszeit.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR12095940
alte Dokumentnummer
N6196923196L