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§ 21 AZHG

Fassungen
01.07.2002 bis 30.06.2018 — BGBl. I Nr. 87/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.07.200230.06.2018 BGBl. I Nr. 87/2002 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 87/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 24, Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Text

Rückersatz

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Hilfeleistung ist nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet, eine unberechtigt empfangene Hilfeleistung im Fall des Absatz 3, zu ersetzen und Geldleistungen nach Paragraph 22 bis zur Höhe der vom Bund empfangenen Hilfeleistung nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes unverzüglich an den Bund abzutreten.
  2. Absatz 2,Kommen mehrere Hinterbliebene in Betracht, gebührt die Hilfeleistung nur jenen, die eine Verpflichtungserklärung gemäß Absatz eins, abgeben.
  3. Absatz 3,Eine unberechtigt empfangene Hilfeleistung ist – vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes – zu ersetzen, wenn die Auszahlung der Geldleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde. Eine Vereinbarung über die Rückerstattung in Teilbeträgen ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40031475