Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Wohnräume
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Räume, die den Bediensteten vom Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet und beleuchtbar sein. Den Bediensteten müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Dienst- und Naturalwohnungen.Absatz eins, gilt nicht für Dienst- und Naturalwohnungen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Dokumentnummer
NOR12117063
alte Dokumentnummer
N6199958277L