Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Verzeichnis der Bediensteten
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Stehen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, hat der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
(2)Absatz 2,Dieses Verzeichnis muß für jeden betroffenen Bediensteten insbesondere folgende Angaben enthalten:
Name, Geburtsdatum, Geschlecht,
Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
Art und Dauer der Tätigkeit,
Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
Angaben zur Exposition und
Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
(3)Absatz 3,Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Der Dienstgeber muß unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.Der Dienstgeber muß unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Dokumentnummer
NOR40179126