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§ 47 B-BSG

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 164/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 164/2015
§ 4701.06.199928.12.2015 BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 164/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Verzeichnis der Bediensteten

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Stehen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, hat der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Verzeichnis muß für jeden betroffenen Bediensteten insbesondere folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsdatum, Geschlecht,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
    3. Ziffer 3
      Art der Gefährdung,
    4. Ziffer 4
      Art und Dauer der Tätigkeit,
    5. Ziffer 5
      Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
    6. Ziffer 6
      Angaben zur Exposition und
    7. Ziffer 7
      Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
  3. Absatz 3,Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Der Dienstgeber muß unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.

Im RIS seit

25.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40179126