Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 93.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 93,
Text
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 5.Paragraph 5,
Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
Schlagworte
Sicherheitsdokument
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Dokumentnummer
NOR12117039
alte Dokumentnummer
N6199958253L