Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Beachte
Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG, die sonstige besondere Untersuchungen regelt, in Kraft (vgl. § 100 Abs. 1).Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG, die sonstige besondere Untersuchungen regelt, in Kraft vergleiche Paragraph 100, Absatz eins,).
Text
Sonstige besondere Untersuchungen
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, daß Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.
(2)Absatz 2,Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche, bei denen BediensteteTätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind solche, bei denen Bedienstete
besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder
den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder
besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind oder
bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Bedienstete eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann.
(3)Absatz 3,Gelangt dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis, daß bei einem Bediensteten eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 zurückzuführen sein könnte, so kann es die Vornahme von besonderen Untersuchungen auch hinsichtlich anderer Bediensteter empfehlen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt werden.Gelangt dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis, daß bei einem Bediensteten eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, zurückzuführen sein könnte, so kann es die Vornahme von besonderen Untersuchungen auch hinsichtlich anderer Bediensteter empfehlen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Dokumentnummer
NOR12117085
Alte Dokumentnummer
N6199958299L