Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Beachte
Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG, die sonstige besondere Untersuchungen regelt, in Kraft (vgl. § 100 Abs. 1).Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG, die sonstige besondere Untersuchungen regelt, in Kraft vergleiche Paragraph 100, Absatz eins,).
Text
Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
(2)Absatz 2,Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Bediensteten auf Verlangen den Befund zu erläutern.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Dokumentnummer
NOR12117089
Alte Dokumentnummer
N6199958303L