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§ 58 B-BSG

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 131/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58 heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 131/2003
§ 5801.06.199931.12.2003 BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 131/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Dienstgeberpflichten

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Meßergebnissen, zu gewähren.
  2. Absatz 2,Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen während der Dienststunden dieser Dienststelle durchgeführt, ist den Bediensteten die hiefür erforderliche Zeit zu gewähren.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)

  3. Absatz 4,Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß über jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen geführt werden, die folgendes zu enthalten haben:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift,
    2. Ziffer 2
      Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,
    3. Ziffer 3
      Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,
    4. Ziffer 4
      Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,
    5. Ziffer 5
      Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
    6. Ziffer 6
      Datum jeder Untersuchung.
  4. Absatz 5,Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates anzuschließen.
  5. Absatz 6,Die Unterlagen gemäß Absatz 4 und 5 sind aufzubewahren, bis der Bedienstete aus dem Bundesdienst oder Aktivstand ausscheidet. Sodann sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
  6. Absatz 7,Der Dienstgeber hat unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang zu gewähren und auf Verlangen Kopien davon auszuhändigen.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung, Sicherheitsdokument, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40048796