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§ 63 B-BSG

Fassungen
ab 01.04.2025 — BGBl. I Nr. 100/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 63 heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 6329.01.202031.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 6308.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 6301.07.201207.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 6324.06.200630.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 90/2006
§ 6301.04.200023.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 6301.06.199931.03.2000 BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.04.2025BGBl. I Nr. 100/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Nachweis der Fachkenntnisse

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraph 62, ist
    1. Ziffer eins
      durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt,
    2. Ziffer 2
      durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung, die hiezu von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder gemäß Paragraph 63, Absatz 2, ASchG ermächtigt wurde,
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
    1. Ziffer 4
      im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und des Bundesministeriums für Inneres durch erfolgreiche Absolvierung einer ressortinternen Ausbildung, die der Ausbildung einer der Einrichtungen nach Ziffer eins und 2 gleichwertig ist.
    zu erbringen.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit nach diesem Bundesgesetz ist Paragraph 8, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, anzuwenden, wobei auch entsprechend schwerwiegende Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 3,Der Nachweis der Fachkenntnisse ist vom Leiter der Zentralstelle mit Bescheid zu entziehen, wenn die betreffende Person zur Durchführung der betreffenden Arbeiten nicht mehr geeignet ist. Gleiches gilt, wenn auf Grund besonderer Vorkommnisse, zB eines Fehlverhaltens, das zu einem Unfall geführt hat, eine sichere Durchführung der Arbeiten durch die betreffende Person nicht mehr gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat sowie jener Unterrichtsanstalt oder Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat, bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Die Arbeitsinspektorate haben Umstände, die zur Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, dem Leiter der Zentralstelle zur Kenntnis zu bringen. Werden dem Dienstgeber Umstände bekannt, die zum Entzug des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, hat er dies dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden.
  5. Absatz 5,Die Sicherheitsbehörden haben Umstände, die zur Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse betreffend die Durchführung von Sprengarbeiten führen könnten, dem zuständigen Leiter der Zentralstelle zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

08.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40274712