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§ 84a B-BSG

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 131/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 84a heute01.01.2004 BGBl. I Nr. 131/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 131/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Zentraler Arbeitsschutzausschuss

Paragraph 84 a,

  1. Absatz eins,In Ressorts mit mehreren Dienststellen, in denen ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, ist bei der Zentralstelle ein zentraler Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Paragraph 84, Absatz 2, ist anzuwenden. Darüber hinaus hat der zentrale Arbeitsschutzausschuss auch Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Bezug auf jene Dienststellen des Ressorts zu beraten, für die kein eigener Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist.
  2. Absatz 2,Dem zentralen Arbeitsschutzausschuss gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      drei Vertreter des Dienstgebers;
    2. Ziffer 2
      drei vom zuständigen Zentralausschuss zu bestellende Vertreter;
    3. Ziffer 3
      je drei von jedem lokalen Arbeitsschutzausschuss entsandte Mitglieder, und zwar je eine Sicherheitsvertrauensperson, eine Sicherheitsfachkraft und ein Arbeitsmediziner.
  3. Absatz 3,Ergibt die nach Absatz 2, ermittelte Zahl der Mitglieder des zentralen Arbeitsschutzausschusses eine höhere Zahl als zwanzig, so gehören dem zentralen Arbeitsschutzausschuss als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      Ein Vertreter des Dienstgebers oder die von ihm beauftragte Person sowie ein weiterer Vertreter des Dienstgebers;
    2. Ziffer 2
      drei vom zuständigen Zentralauschuss zu bestellende Vertreter;
    3. Ziffer 3
      insgesamt 15 von den lokalen Arbeitsschutzausschüssen der nach der Zahl der regelmäßig beschäftigten Bediensteten größten Dienststellen entsandte Mitglieder, und zwar je fünf Mitglieder aus dem Kreis der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner.
  4. Absatz 4,Wenn es der Beratungsgegenstand erfordert, können den Sitzungen vom Vorsitzenden auch Personen aus jenen Dienststellen des Ressorts, für die kein eigener Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, beigezogen werden.
  5. Absatz 5,Die Sitzungen des zentralen Arbeitsschutzausschusses sind vom Dienstgeber oder einer von ihm beauftragten Person nach Erfordernis, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Paragraph 84, Absatz 5, zweiter Satz ist anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Einladung zu den Sitzungen ist mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort und Zeit der Sitzung;
    2. Ziffer 2
      die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der Vertreter der lokalen Arbeitsschutzausschüsse vorzusehen hat;
    3. Ziffer 3
      die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen.
  7. Absatz 7,Paragraph 84, Absatz 3, letzter Satz ist auf die Nominierung der Vertreter nach Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes „Dienststellenausschuss“ der Begriff „Zentralausschuss“ tritt. Paragraph 84, Absatz 6 und Absatz 7, sowie Absatz 8, erster, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40048807