Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
9. Abschnitt
Übergangsbestimmungen und Aufhebung von Rechtsvorschriften
Übergangsbestimmungen zu den §§ 4 und 5Übergangsbestimmungen zu den Paragraphen 4 und 5
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,Die §§ 4 und 5 treten für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:Die Paragraphen 4 und 5 treten für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit 1. Juli 1999,
für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 1. Jänner 2000.
(2)Absatz 2,Die erstmalige Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente muß spätestens fertiggestellt sein:
für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit 31. Dezember 2000,
für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 30. Juni 2001.
Schlagworte
Sicherheitsdokument
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Dokumentnummer
NOR12117127
alte Dokumentnummer
N6199958341L