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§ 96 B-BSG

Fassungen
01.06.1999 bis 30.12.2003 — BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9601.06.199930.12.2003 BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. I Nr. 70/1999

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Brandschutz und Erste Hilfe

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Brandschutz regelt, gelten die Paragraphen 46 bis 50 ADSV als Bundesgesetz.
  2. Absatz 2,Paragraph 25, Absatz 4, erster Satz und Paragraph 25, Absatz 5, treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bestellung von Personen für die Brandbekämpfung und Evakuierung und die Brandschutzgruppe regelt, in Kraft.
  3. Absatz 3,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Erste Hilfe regelt, gilt Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 3, ADSV mit folgender Maßgabe als Bundesgesetz: In Arbeitsstätten bis zu vier Bediensteten soll eine Person für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein; in Arbeitsstätten von 5 bis 20 Bediensteten muß mindestens eine Person für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein. In Arbeitsstätten mit mehr als 20 Bediensteten oder erhöhtem Gefahrenpotential ist eine dem Umfang der Arbeitsstätte entsprechende Zahl von für die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen zu bestellen. Solche Helfer müssen während der Dienststunden jederzeit erreichbar sein. Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, gilt anstelle des Paragraph 26, Absatz 4, erster Satz dieses Bundesgesetzes Paragraph 51, Absatz 5, ADSV.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117130

alte Dokumentnummer

N6199958344L