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§ 18 B-GlBG

Fassungen
ab 01.07.2004 — BGBl. I Nr. 65/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 65/2004
§ 1801.01.200230.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 1801.01.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 132/1999
§ 1801.01.199431.12.1999 § → § BGBl. Nr. 16/1994
§ 1813.02.199331.12.1993 BGBl. Nr. 100/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. I Nr. 65/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Ist eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bedienstete oder der Bedienstete
    1. Ziffer eins
      bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate, oder
    2. Ziffer 2
      im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz bis zu drei Monate
    zwischen dem Entgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40052842