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§ 50 B-GlBG

Fassungen
01.04.2000 bis 30.06.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5001.04.200030.06.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2004
§ 5001.01.200031.03.2000 § → § BGBl. I Nr. 132/1999
§ 5013.02.199331.12.1999 BGBl. Nr. 100/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2004

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Berichtswesen

Paragraph 50, (1) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres, erstmals bis zum 31. März 1996, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem oder seinem Ressort im jeweils letzten Geltungszeitraum des Frauenförderungsplanes für das Ressort zu berichten.

  1. Absatz 2,Diese Berichte haben nach dienst- und besoldungsrechtlichen Kriterien gegliederte statistische und anonymisierte Daten sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligungen von Frauen im Ressort zu enthalten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung festzulegen, welche statistische und anonymisierte Daten in diese Berichte aufzunehmen sind und welche dieser Daten automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet, übermittelt sowie veröffentlicht werden dürfen.
  2. Absatz 3,Der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Bundesregierung vorzulegende Bericht hat auch anonymisierte Angaben über die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission, insbesondere über die Verfahren vor der Kommission und die sonstige Tätigkeit der Kommission, gegliedert nach Ressorts, sowie Vorschläge zur Verwirklichung der Gleichbehandlung im Bundesdienst zu enthalten.
  3. Absatz 4,Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 1. Oktober jedes zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Oktober 1996, unter Bedachtnahme auf die Berichte nach Absatz eins, einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst (Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen.

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40010308