Rechtstracker.at

§ 6 B-JFG

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. I Nr. 126/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2001 BGBl. I Nr. 126/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Jugendförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 126/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-JFG

Index

75 Volksbildung

Text

Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Basisförderung gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, ist verbandlich organisierten Jugendorganisationen zu gewähren,
    1. Ziffer eins
      die gemäß ihren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet und in mindestens fünf Bundesländern vertreten sind und die antragstellende verbandliche Jugendorganisation bundesweit insgesamt mindestens 3 000 Mitglieder glaubhaft machen kann und, soweit es sich nicht um eine parteipolitische Jugendorganisation handelt, überdies seit zumindest zehn Jahren besteht,
    2. Ziffer 2
      deren Tätigkeit überwiegend Leistungen und Angebote der Jugendarbeit im Sinne der Grundsätze des Paragraph 3, umfasst und deren verbandliche Jugendarbeit einem ganzheitlichen, qualitativen Ansatz folgt und sich nicht nur auf einen Teilbereich (zB Hilfsmaßnahmen, Musik, Sport) der Jugendarbeit ausrichtet und über die Herausbildung von konkreten Fähigkeiten und Fertigkeiten hinausgeht,
    3. Ziffer 3
      die bundesweite Koordinations-, Planungs- und Kommunikationsaufgaben wahrnehmen,
    4. Ziffer 4
      die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Ehren- und Hauptamtliche sowie Serviceleistungen für Organisationsmitglieder anbieten,
    5. Ziffer 5
      die Interessenvertretung von Jugendlichen wahrnehmen,
    6. Ziffer 6
      die kontinuierliche Qualitätssicherung ihrer Arbeit durchführen und
    7. Ziffer 7
      die keine einer Basisförderung nach diesem Gesetz vergleichbare Förderung aus Bundesmitteln erhalten.
  2. Absatz 2,Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist zur ausschließlichen Verwendung für die Österreichische Gewerkschaftsjugend, sofern diese außer der eigenen Rechtspersönlichkeit die übrigen Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt, eine Basisförderung nach Paragraph 7, Absatz 3, zu gewähren.
  3. Absatz 3,Anderen Vereinen mit eigenständiger Jugendarbeit ist zur ausschließlichen Verwendung für deren Jugendorganisation oder Jugendabteilung, sofern diese außer der eigenen Rechtspersönlichkeit die übrigen Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllen, eine Basisförderung nach Paragraph 7, Absatz 3, zu gewähren.
  4. Absatz 4,Vor dem 1. September 2000 bestehende jüdische Jugendorganisationen sind von der Erbringung von quantitativen Nachweisen zur Erlangung einer verbandlichen Basisförderung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ausgenommen.
  5. Absatz 5,Förderungen für Projekte der Jugendarbeit gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, ist Jugendorganisationen und Jugendinitiativen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 unter den Voraussetzungen der Richtlinien nach Paragraph 8, zu gewähren. Hievon ausgenommen sind die parteipolitischen Jugendorganisationen, die eine Förderung nach Paragraph 7, Absatz 2, erhalten.
  6. Absatz 6,Förderung für Projekte von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, kann natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, wenn die in Paragraph 7, angeführten Leistungen und Zielsetzungen damit erreicht werden.

Schlagworte

Koordinationsaufgabe, Planungsaufgabe, Ausbildungsmaßnahme, Kinderarbeit

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20001058

Dokumentnummer

NOR40014137