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§ 12 B-KJHG 2013

Fassungen
01.05.2013 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 69/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.05.201331.12.2019 BGBl. I Nr. 69/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.05.2013BGBl. I Nr. 69/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

B-KJHG 2013

Index

61/04 Jugendfürsorge

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4 und 5 B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, und die Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2019,

Text

Fachliche Ausrichtung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaften zu erbringen.
  2. Absatz 2,Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte heranzuziehen, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.
  3. Absatz 3,Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Ausbildungs- und Eignungsvoraussetzungen sowie die Anzahl der erforderlichen Fachkräfte festzulegen. Dabei ist auf fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Bevölkerungsgruppen, die die Leistungen in Anspruch nehmen, Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe ist regelmäßig berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung sowie Supervision anzubieten.
  5. Absatz 5,Für die einzelnen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und gesellschaftlicher Entwicklungen fachliche Standards festzulegen, welche in geeigneter Weise für die Fachkräfte sowohl des Kinder- und Jugendhilfeträgers als auch der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die Leistungen für den Kinder- und Jugendhilfeträger erbringen, verbindlich zu machen sind.

Schlagworte

Kinderhilfe, Ausbildungsvoraussetzung, Fortbildung

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019

Gesetzesnummer

20008375

Dokumentnummer

NOR40149647