Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 69/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
61/04 Jugendfürsorge
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 und 5 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019 und die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I Nr. 106/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4 und 5 B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, und die Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2019,
Text
Statistik
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:
Anzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben;
Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;
Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen untergebracht waren;
Anzahl der Gefährdungsabklärungen;
Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;
Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 29 erhalten haben;Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß Paragraph 29, erhalten haben;
Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;
Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;
Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 ABGB, § 9 UVG, § 16 AsylG 2005 und § 12 FPG 2005 erfolgt sind;Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der Paragraphen 207 bis 209 ABGB, Paragraph 9, UVG, Paragraph 16, AsylG 2005 und Paragraph 12, FPG 2005 erfolgt sind;
Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.
(2)Absatz 2,Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.Zahlen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
(3)Absatz 3,Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und in angemessener Weise zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019
Dokumentnummer
NOR40149650