Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 69/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
61/04 Jugendfürsorge
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 und 5 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019 und die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I Nr. 106/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4 und 5 B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, und die Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2019,
Text
2. Abschnitt
Dienste für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche
Soziale Dienste
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass zur Förderung von Pflege und Erziehung und zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens Soziale Dienste für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Soziale Dienste können von werdenden Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach ihrem eigenen Ermessen in Anspruch genommen werden.
(3)Absatz 3,Soziale Dienste umfassen ambulante und stationäre Dienste, wie insbesondere
Angebote zur Förderung der Pflege und Erziehung in Familien;
Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen;
Hilfen für Familien in Krisensituationen;
Hilfen für Kinder und Jugendliche in Problemsituationen;
Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen, Adoptivwerber und –werberinnen.
(4)Absatz 4,Für die Inanspruchnahme Sozialer Dienste können Entgelte eingehoben werden.
Schlagworte
Kinderhilfeträger, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019
Dokumentnummer
NOR40149651