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§ 22 B-KJHG 2013

Fassungen
01.05.2013 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 69/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.05.201331.12.2019 BGBl. I Nr. 69/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.05.2013BGBl. I Nr. 69/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

B-KJHG 2013

Index

61/04 Jugendfürsorge

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4 und 5 B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, und die Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2019,

Text

3. Abschnitt
Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung

Gefährdungsabklärung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Ergibt sich insbesondere aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß Paragraph 37, oder aufgrund einer berufsrechtlichen Verpflichtung sowie aufgrund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
  2. Absatz 2,Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese ist in strukturierter Vorgangsweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.
  3. Absatz 3,Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen, Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten sowie die schriftlichen Gefährdungsmitteilungen im Sinne des Paragraph 37, in Betracht.
  4. Absatz 4,Mitteilungspflichtige gemäß Paragraph 37, beziehungsweise aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie notwendige Dokumente vorzulegen.
  5. Absatz 5,Die Gefährdungseinschätzung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

Schlagworte

Wohnort

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019

Gesetzesnummer

20008375

Dokumentnummer

NOR40149657