Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 69/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
61/04 Jugendfürsorge
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 und 5 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019 und die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I Nr. 106/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4 und 5 B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, und die Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2019,
Text
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
§ 3.Paragraph 3,
Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen: Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;
Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;
Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;
Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung;
Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;
Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;
Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe.
Schlagworte
Kinderhilfe, Erziehungsfrage
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019
Dokumentnummer
NOR40149638