Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 69/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
61/04 Jugendfürsorge
Text
Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben
§ 41.Paragraph 41,
Eingaben an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Beurkundungen und Ausfertigungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger errichtet und beurkundet werden, sowie Vereinbarungen gemäß § 42 sind von Stempel- und Rechtsgebühren sowie sonstigen Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Eingaben an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Beurkundungen und Ausfertigungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger errichtet und beurkundet werden, sowie Vereinbarungen gemäß Paragraph 42, sind von Stempel- und Rechtsgebühren sowie sonstigen Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Schlagworte
Kinderhilfeträger, Stempelabgabe
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Dokumentnummer
NOR40149676