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§ 12 B-KSG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 89/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 89/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Krisensicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 89/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KSG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

3. Abschnitt
Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung

Krisenvorsorge

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Bundesregierung haben im jeweiligen Wirkungsbereich die notwendigen strukturellen Voraussetzungen für ein effektives Management bei einer Krise zu schaffen, erforderliche Schulungen zu veranlassen, Erreichbarkeiten festzulegen, Krisenpläne zur Krisenbewältigung aufzustellen sowie regelmäßige Übungen zur Überprüfung der Krisenpläne durchzuführen, um zu gewährleisten, dass auch bei einer Krise die staatlichen Strukturen so lange wie möglich die für die Bevölkerung notwendigen Leistungen erbringen können. Zudem haben sie ein System zur Qualitätssicherung hinsichtlich der Bewertung der gesetzten Maßnahmen zur Krisenvorsorge einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Bundesregierung haben im jeweiligen Wirkungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass entsprechend den gemäß Absatz eins, aufgestellten Krisenplänen erforderliche Hilfsmittel zur Krisenbewältigung sowie systemrelevante Güter im jederzeit einsatzbereiten Zustand zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Jedes Mitglied der Bundesregierung hat für das Bundeslagezentrum eine zentrale Kontaktstelle zu benennen.

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012321

Dokumentnummer

NOR40254593