Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Krisensicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 89/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
4. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 15.Paragraph 15,
Wer der Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 2 zur vertraulichen Behandlung von Informationen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Wer der Verpflichtung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zur vertraulichen Behandlung von Informationen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254596