Das RIS führt für diesen Tag 15 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 24/1969Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 24/1969, zu BGBl. Nr. 200/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1969,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,)
Personen, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 284/1968 in die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen wurden und die bei einem Versicherungsunternehmen am 1. Juli 1968 vertragsmäßig unter Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum 31. Dezember 1969 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen.Personen, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1968, in die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen wurden und die bei einem Versicherungsunternehmen am 1. Juli 1968 vertragsmäßig unter Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum 31. Dezember 1969 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Dokumentnummer
NOR12161169
Alte Dokumentnummer
N6196749260L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1970Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 388/1970, zu BGBl. Nr. 200/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1970,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen werden und die bei einem Versicherungsunternehmen am 1. Jänner 1971 vertragsmäßig unter Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum 31. Dezember 1971 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Das Recht der Aufkündigung steht auch privaten Vereinigungen, denen die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist, hinsichtlich der von ihnen für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer abgeschlossenen Versicherungsverträge zu, sofern diese Personen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen werden. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die erstmaligen Meldungen der Beitragsgrundlage für die nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherten sind von den Dienstgebern bis 31. Jänner 1971 zu erstatten. Die Beiträge zur Unfallversicherung für die Monate Jänner und Feber 1971 sind bei der Versicherungsanstalt bis zum 15. März 1971 einzuzahlen.
(3)Absatz 3,Die von der Versicherungsanstalt für das Kalenderjahr 1970 eingehobenen Vorschüsse auf die Beiträge zur Unfallversicherung sind nach den vor dem 1. Jänner 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften bis 30. September 1971 abzurechnen.
(4)Absatz 4,Personen, die im Monat Dezember 1970 Anspruch auf eine laufende Geldleistung aus der Unfallversicherung haben, gebührt diese Geldleistung ab 1. Jänner 1971 für die weitere Anspruchsdauer in der sich bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmung des § 93 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 11 lit. b dieses Bundesgesetzes ergebenden Höhe, wenn dies für den Leistungsempfänger günstiger ist.Personen, die im Monat Dezember 1970 Anspruch auf eine laufende Geldleistung aus der Unfallversicherung haben, gebührt diese Geldleistung ab 1. Jänner 1971 für die weitere Anspruchsdauer in der sich bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmung des Paragraph 93, Absatz 4, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, Litera b, dieses Bundesgesetzes ergebenden Höhe, wenn dies für den Leistungsempfänger günstiger ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Dokumentnummer
NOR12161171
Alte Dokumentnummer
N6196749262L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 35/1973Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 35/1973, zu BGBl. Nr. 200/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1973,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Ortsvorsteher (Ortsvertreter), die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen werden und die bei einem Versicherungsunternehmen am 1. Jänner 1973 vertragsmäßig unter Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum 31. Dezember 1973 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Absatz eins, aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
(3)Absatz 3,Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Kranken- bzw. Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz am 1. Jänner 1973 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1973 zu erstatten. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 14, 16 und 17 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Kranken- bzw. Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz am 1. Jänner 1973 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1973 zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 14, 16 und 17 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4)Absatz 4,Für rückständige Beiträge aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1973 sind Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des § 23 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 12 zu berechnen.Für rückständige Beiträge aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1973 sind Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des Paragraph 23, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 12, zu berechnen.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des Art. I Z. 16 und 19 lit. a gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten sind.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 16 und 19 Litera a, gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten sind.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen des § 52a des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 26 sind für das Geschäftsjahr 1974 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die dort bezeichneten Aufwendungen der Versicherungsanstalt in einem Rahmen zu bewegen haben, der 0,1 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen (§ 19 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen im Geschäftsjahr 1973 entspricht.Die Bestimmungen des Paragraph 52 a, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 26, sind für das Geschäftsjahr 1974 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die dort bezeichneten Aufwendungen der Versicherungsanstalt in einem Rahmen zu bewegen haben, der 0,1 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen (Paragraph 19, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen im Geschäftsjahr 1973 entspricht.
(7)Absatz 7,Die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 und 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 29 lit. a und b gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten sind.Die Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz 2 und 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 29, Litera a und b gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten sind.
(8)Absatz 8,Die Bestimmungen des Art. I Z. 50 lit. a gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten sind.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 50, Litera a, gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten sind.
(9)Absatz 9,Die Bestimmungen des Art. I Z. 51 sind nur anzuwenden, wenn der Tod nach dem 31. Dezember 1973 eingetreten ist.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 51, sind nur anzuwenden, wenn der Tod nach dem 31. Dezember 1973 eingetreten ist.
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09.02.2024
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NOR12161172
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N6196749263L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1974Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 780/1974, zu BGBl. Nr. 200/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1974,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,)
Für rückständige Beiträge aus Kalendermonaten, die vor dem Beginn des Kalendermonates Jänner 1975 liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des § 23 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 4 zu berechnen.Für rückständige Beiträge aus Kalendermonaten, die vor dem Beginn des Kalendermonates Jänner 1975 liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des Paragraph 23, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Dokumentnummer
NOR12161174
Alte Dokumentnummer
N6196749265L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 707/1976Bundesgesetzblatt Nr. 707 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 707/1976, zu BGBl. Nr. 200/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 707 aus 1976,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 56 Abs. 3 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 17 lit. a gelten ab 1. Jänner 1977 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten sind.Die Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, Litera a, gelten ab 1. Jänner 1977 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten sind.
(2)Absatz 2,Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des § 92 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 30 im Einzelfall wie eine Berufskrankheit entschädigt werden könnte, sind, wenn die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes erfüllt werden, die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 92, Absatz 3, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 30, im Einzelfall wie eine Berufskrankheit entschädigt werden könnte, sind, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 92, Absatz 3, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes erfüllt werden, die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(3)Absatz 3,Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1977 an einer Krankheit, die erst auf Grund des § 92 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 30 wie eine Berufskrankheit entschädigt werden könnte, so sind ihm, wenn die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes erfüllt werden, die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1977 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Paragraph 92, Absatz 3, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 30, wie eine Berufskrankheit entschädigt werden könnte, so sind ihm, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 92, Absatz 3, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes erfüllt werden, die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der §§ 99a bis 99d des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 32 gelten ab 1. Jänner 1977 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten sind.Die Bestimmungen der Paragraphen 99 a bis 99 d des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 32, gelten ab 1. Jänner 1977 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten sind.
(5)Absatz 5,Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. V Z. 50 der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 704/1976, in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 50, der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. (6)Absatz 6,Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1977 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. V Z. 50 der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 704/1976, in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1977 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 50, der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024
Dokumentnummer
NOR12161175
Alte Dokumentnummer
N6196749266L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 685/1978Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 685/1978, zu BGBl. Nr. 200/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 28 lit. b sind auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1979 eingetreten sind. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.Die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28, Litera b, sind auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1979 eingetreten sind. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(2)Absatz 2,Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1979 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. V Z. 27 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1978, BGBl. Nr. 684, in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1979 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1979 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 27, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 684, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1979 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(3)Absatz 3,Mitglieder der Volksanwaltschaft und Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen werden und die bei einem Versicherungsunternehmen am 1. Jänner 1979 vertragsmäßig unter Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum 31. Dezember 1979 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen.Mitglieder der Volksanwaltschaft und Mitglieder der Vollzugskommissionen nach Paragraph 18, des Strafvollzugsgesetzes, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen werden und die bei einem Versicherungsunternehmen am 1. Jänner 1979 vertragsmäßig unter Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum 31. Dezember 1979 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Die am 31. Dezember 1977 bestehenden Ansprüche auf Leistungen aus der Unfallversicherung jener Personen, denen auf Grund des Gesetzes über die O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge, LGBl. für Oberösterreich Nr. 48/1977, Leistungen aus vor dem 1. Jänner 1978 eingetretenen Dienstunfällen oder Berufskrankheiten gebühren, erlöschen mit dem 1. Jänner 1978.Die am 31. Dezember 1977 bestehenden Ansprüche auf Leistungen aus der Unfallversicherung jener Personen, denen auf Grund des Gesetzes über die O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge, LGBl. für Oberösterreich Nr. 48 aus 1977,, Leistungen aus vor dem 1. Jänner 1978 eingetretenen Dienstunfällen oder Berufskrankheiten gebühren, erlöschen mit dem 1. Jänner 1978.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024
Dokumentnummer
NOR12161177
Alte Dokumentnummer
N6196749268L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 534/1979Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 534/1979, zu BGBl. Nr. 200/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Ist eine Person am 1. Jänner 1980 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 90 Abs. 2 Z. 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 5 als Dienstunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Ist eine Person am 1. Jänner 1980 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 6, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, als Dienstunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(2)Absatz 2,Im Fall des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß § 90 Abs. 2 Z. 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 5 als Dienstunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Im Fall des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 6, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, als Dienstunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Dokumentnummer
NOR12161180
Alte Dokumentnummer
N6196749271L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 589/1980Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 589/1980, zu BGBl. Nr. 200/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Für die Berechnung der Verzugszinsen für rückständige Beiträge und Zuschläge gemäß § 23 letzter Satz des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes ist bis zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Art. VI Abs. 6 der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 585/1980, entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt für rückständige Beiträge und Zuschläge aus Kalendermonaten, die vor dem 1. Jänner 1981 liegen, soweit sie in diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind.Für die Berechnung der Verzugszinsen für rückständige Beiträge und Zuschläge gemäß Paragraph 23, letzter Satz des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes ist bis zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Artikel römisch sechs, Absatz 6, der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,, entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt für rückständige Beiträge und Zuschläge aus Kalendermonaten, die vor dem 1. Jänner 1981 liegen, soweit sie in diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind. (2)Absatz 2,Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. V Z. 29 der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 585/1980, in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1981 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1981 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1981 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 29, der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1981 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1981 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1981 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. (3)Absatz 3,Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1981 an einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmungen des Art. V Z. 29 der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 585/1980, in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1981 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1981 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1981 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1981 an einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 29, der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1981 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1981 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1981 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024
Dokumentnummer
NOR12161182
Alte Dokumentnummer
N6196749273L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1987Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1981, zu BGBl. Nr. 200/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung der Personen, die am 31. Mai 1981 als Angehörige galten nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Mai 1981 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 und 6 bis 8 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5 gelten ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind.Die Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz 2 und 6 bis 8 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, gelten ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 110, 112 Abs. 1 und 2, 113 und 114 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7, 8, 9 und 10 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerbeihilfe bzw. Witwerrente nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.Die Bestimmungen der Paragraphen 110, 112, Absatz eins und 2, 113 und 114 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 7, 8, 9 und 10 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerbeihilfe bzw. Witwerrente nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.
(4)Absatz 4,Der unter Anwendung der im Abs. 3 bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerrente gemäß den §§ 112 Abs. 1 und 2 oder 113 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 und 9 gebührt unter Bedachtnahme auf § 93 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe.Der unter Anwendung der im Absatz 3, bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerrente gemäß den Paragraphen 112, Absatz eins und 2 oder 113 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8 und 9 gebührt unter Bedachtnahme auf Paragraph 93, Absatz 4, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des § 112 Abs. 3 bis 7 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.Die Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 3 bis 7 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR12161184
Alte Dokumentnummer
N6196749275L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 592/1981Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 592/1981, zu BGBl. Nr. 200/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,)
(1)Absatz eins,§ 80 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen die Entbindung vor dem 1. Jänner 1982 erfolgt ist.Paragraph 80, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen die Entbindung vor dem 1. Jänner 1982 erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. eines Kostenanteiles gemäß den §§ 65 Abs. 2 und 83 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5 und 8 hat die Übernahme der Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel bzw. der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach den am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Bestimmungen zu erfolgen.Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. eines Kostenanteiles gemäß den Paragraphen 65, Absatz 2 und 83 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5 und 8 hat die Übernahme der Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel bzw. der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach den am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Bestimmungen zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 85 und 86 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 und 10 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1981 eingetreten ist.Die Bestimmungen der Paragraphen 85 und 86 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9 und 10 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1981 eingetreten ist.
(4)Absatz 4,Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst aufgrund der Bestimmungen des Art. V Z 7 der 37. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 588/1981, in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1982 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1982 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1982 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen mit dem Tag der Antragstellung.Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst aufgrund der Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 7, der 37. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1982 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1982 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1982 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen mit dem Tag der Antragstellung. (5)Absatz 5,Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1982 an einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmungen des Art. V Z 7 der 37. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 588/1981 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1982 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1982 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1982 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen mit dem Tag der Antragstellung.Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1982 an einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 7, der 37. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1982 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1982 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1982 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen mit dem Tag der Antragstellung.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Dokumentnummer
NOR12161185
Alte Dokumentnummer
N6196749276L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 78/1983Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1983, zu BGBl. Nr. 200/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Die Versicherungsanstalt hat eine am 31. Dezember 1982 vorhandene gesonderte Rücklage (§ 151 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1983 geltenden Fassung) mit Ablauf des 31. Dezember 1982 im Wege über die Vermögensrechnung aufzulösen.Die Versicherungsanstalt hat eine am 31. Dezember 1982 vorhandene gesonderte Rücklage (Paragraph 151, Absatz 4, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1983 geltenden Fassung) mit Ablauf des 31. Dezember 1982 im Wege über die Vermögensrechnung aufzulösen.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung der Personen, die am 31. Dezember 1982 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1982 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR12161186
Alte Dokumentnummer
N6196749277L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1983Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 593/1983, zu BGBl. Nr. 200/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,)
Die Bestimmungen des § 37 Abs. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 2 sind nur anzuwenden, wenn die Antragstellung nach dem 31. Dezember 1983 erfolgt ist.Die Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 2, sind nur anzuwenden, wenn die Antragstellung nach dem 31. Dezember 1983 erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Dokumentnummer
NOR12161187
Alte Dokumentnummer
N6196749278L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1986Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 115/1986, zu BGBl. Nr. 200/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1985 als Angehörige gelten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1985 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(2)Absatz 2,Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1986 an einer Krankheit, die erst auf Grund des § 92 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1986 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1986 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1986 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1986 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Paragraph 92, Absatz eins, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 7, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1986 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1986 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1986 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
(3)Absatz 3,Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund des § 92 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1986 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1986 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1986 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund des Paragraph 92, Absatz eins, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 7, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1986 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1986 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1986 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Dokumentnummer
NOR12161189
Alte Dokumentnummer
N6196749280L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 612/1987Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 612/1987, zu BGBl. Nr. 200/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(2)Absatz 2,§ 105 Abs. 3 Z 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 16 lit. b ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 16, Litera b, ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Dokumentnummer
NOR12161191
Alte Dokumentnummer
N6196749282L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1990Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 297/1990, zu BGBl. Nr. 200/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,)
Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 30. Juni 1990 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 30. Juni 1990 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR12161195
Alte Dokumentnummer
N6196749286L