Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Bemessung der Versehrtenrente
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz eins,Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen.
(2)Absatz 2,Als Rente ist zu gewähren, solange der Versehrte infolge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit
völlig erwerbsunfähig ist, 66⅔ v. H. der Bemessungsgrundlage (Vollrente);
teilweise erwerbsunfähig ist, der dem Grad seiner Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende Hundertsatz der Vollrente (Teilrente).
(3)Absatz 3,Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 v. H. oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz haben, deren Hundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als Schwerversehrte.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Dokumentnummer
NOR12095589
Alte Dokumentnummer
N6196749159L