Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Versehrtengeld
§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsanstalt kann bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an Stelle der Versehrtenrente Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist, daß über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente nicht gebührt.
(2)Absatz 2,Das tägliche Versehrtengeld beträgt den 60. Teil der Bemessungsgrundlage. § 106 gilt entsprechend.Das tägliche Versehrtengeld beträgt den 60. Teil der Bemessungsgrundlage. Paragraph 106, gilt entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR12095595
Alte Dokumentnummer
N6196749165L