Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1987Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 122Paragraph 122
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Ersatzleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz
§ 122.Paragraph 122,
(1)Absatz eins,Dem Träger der Sozialhilfe gebührt Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen
der Krankheit oder Mutterschaft gewährt wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen die Versicherungsanstalt gründet,
des Dienstunfalles (der Berufskrankheit) gewährt wurde, auf den (die) sich der Anspruch des Unterstützten gegen die Versicherungsanstalt gründet.
(2)Absatz 2,Zu ersetzen sind:
Kosten der Bestattung aus dem Teilersatz der Bestattungskosten;
Leistungen der Sozialhilfe, die wegen Krankheit oder Mutterschaft gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung;
Leistungen der Sozialhilfe, die wegen des Dienstunfalles (der Berufskrankheit) gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR12095609
Alte Dokumentnummer
N6196749179L