Rechtstracker.at

§ 122 B-KUVG

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 612/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 122 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 612/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 612/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ersatzleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz

Paragraph 122,

  1. Absatz eins,Dem Träger der Sozialhilfe gebührt Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen
    1. Ziffer eins
      der Krankheit oder Mutterschaft gewährt wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen die Versicherungsanstalt gründet,
    2. Ziffer 2
      des Dienstunfalles (der Berufskrankheit) gewährt wurde, auf den (die) sich der Anspruch des Unterstützten gegen die Versicherungsanstalt gründet.
  2. Absatz 2,Zu ersetzen sind:
    1. Ziffer eins
      Kosten der Bestattung aus dem Teilersatz der Bestattungskosten;
    2. Ziffer 2
      Leistungen der Sozialhilfe, die wegen Krankheit oder Mutterschaft gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung;
    3. Ziffer 3
      Leistungen der Sozialhilfe, die wegen des Dienstunfalles (der Berufskrankheit) gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095609

Alte Dokumentnummer

N6196749179L