(1)Absatz eins,Die Dienstgeber (§ 13) haben die für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 18, 29, 30, 34 lit. c und 36 maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.Die Dienstgeber (Paragraph 13,) haben die für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12, 14, Litera b,, 18, 29, 30, 34 Litera c und 36 maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.