Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 414/1996Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 146Paragraph 146
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 4 Z 81, BGBl. I Nr. 100/2018zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 4, Ziffer 81,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
Text
Aufgaben der Landesstellenausschüsse
§ 146.Paragraph 146,
(1)Absatz eins,Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung in folgenden Angelegenheiten:
Feststellung aller Leistungen, soweit dies nicht in den Aufgabenbereich anderer Verwaltungskörper fällt;
Standesführung und Kontrolle der Rentenempfänger, die in den Bundesländern beziehungsweise dem Bundesland wohnen, für die (das) der Landesstellenausschuß besteht;
Mitwirkung bei der Durchführung der Personalangelegenheiten der Bediensteten der Landesstelle.
(2)Absatz 2,Die den Landesvorständen nach den am 31. Dezember 1993 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen übertragenen Aufgaben gelten ab 1. Jänner 1994 als durch den Vorstand gemäß § 145 Abs. 1 an die Landesstellenausschüsse übertragene Obliegenheiten.Die den Landesvorständen nach den am 31. Dezember 1993 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen übertragenen Aufgaben gelten ab 1. Jänner 1994 als durch den Vorstand gemäß Paragraph 145, Absatz eins, an die Landesstellenausschüsse übertragene Obliegenheiten.
(3)Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit eines Landesstellenausschusses richtet sich bei Versicherten nach deren Wohnsitz. Ist kein Wohnsitz im Inland vorhanden, ist der für Wien, Niederösterreich und Burgenland bestehende Landesstellenausschuß zuständig.
(4)Absatz 4,Der Landesstellenausschuß kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der Landesstelle übertragen.
(5)Absatz 5,Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Dieser kann auch Beschlüsse der genannten Ausschüsse aufheben oder abändern.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Dokumentnummer
NOR12095634
Alte Dokumentnummer
N6196749204L