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§ 146 B-KUVG

Fassungen
01.08.1996 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 414/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14601.08.199631.12.2019 BGBl. Nr. 414/1996 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 146

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 414/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 4, Ziffer 81,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Text

Aufgaben der Landesstellenausschüsse

Paragraph 146,

  1. Absatz eins,Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung in folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Feststellung aller Leistungen, soweit dies nicht in den Aufgabenbereich anderer Verwaltungskörper fällt;
    2. Ziffer 2
      Standesführung und Kontrolle der Rentenempfänger, die in den Bundesländern beziehungsweise dem Bundesland wohnen, für die (das) der Landesstellenausschuß besteht;
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung bei der Durchführung der Personalangelegenheiten der Bediensteten der Landesstelle.
  2. Absatz 2,Die den Landesvorständen nach den am 31. Dezember 1993 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen übertragenen Aufgaben gelten ab 1. Jänner 1994 als durch den Vorstand gemäß Paragraph 145, Absatz eins, an die Landesstellenausschüsse übertragene Obliegenheiten.
  3. Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit eines Landesstellenausschusses richtet sich bei Versicherten nach deren Wohnsitz. Ist kein Wohnsitz im Inland vorhanden, ist der für Wien, Niederösterreich und Burgenland bestehende Landesstellenausschuß zuständig.
  4. Absatz 4,Der Landesstellenausschuß kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der Landesstelle übertragen.
  5. Absatz 5,Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Dieser kann auch Beschlüsse der genannten Ausschüsse aufheben oder abändern.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095634

Alte Dokumentnummer

N6196749204L