Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 149cParagraph 149 c
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Pflichten der Beiratsmitglieder
§ 149c.Paragraph 149 c,
(1)Absatz eins,Den Mitgliedern des Beirates obliegt es,
zum Zwecke der Information und Vertretung im kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Bereich Verbindung zu möglichst vielen Mitgliedern jenes Personenkreises aufzunehmen, als dessen Vertreter sie bestellt worden sind, und
an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und dabei unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Versicherungsanstalt die kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Interessen des von ihnen zu vertretenden Personenkreises durch die Anregung von und die Teilnahme an darauf abzielenden Erörterungen sowie die Einbringung entsprechender Anträge an den Beirat wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,§ 136 erster und zweiter Satz ist anzuwenden.Paragraph 136, erster und zweiter Satz ist anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1994
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Dokumentnummer
NOR12095641
Alte Dokumentnummer
N6196749211L