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§ 172 B-KUVG

Fassungen
ab 28.12.1991 — BGBl. Nr. 679/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 172 heute28.12.1991 BGBl. Nr. 679/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 172

Inkrafttretensdatum

28.12.1991BGBl. Nr. 679/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 172,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1967 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie die Unfallversicherung betreffen, werden für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Dienstnehmer eines Bundeslandes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde beziehungsweise von diesen Körperschaften verwalteten öffentlichen Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben sowie für die Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen nur wirksam, wenn für sie am 30. Juni 1969 keine landesgesetzliche Regelung über Unfallfürsorge besteht, die rückwirkend auf den 1. Juli 1967 Anspruch auf Leistungen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit gewährleistet. In diesem Fall gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Unfallversicherung für sie rückwirkend ab 1. Juli 1967. Die Leistungen nach Paragraph 164, Absatz eins und 2 fallen mit diesem Tag jedoch nur an, wenn der Antrag bis 30. Juni 1970 gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Vierten Teiles und des Paragraph 168, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
  4. Absatz 4,Die Ausführungsgesetze der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 68 und 96 Absatz 4, sind binnen sechs Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095675

Alte Dokumentnummer

N6196749245L