Rechtstracker.at

§ 176 B-KUVG

Fassungen
ab 21.08.2003 — BGBl. I Nr. 71/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 176 heute21.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 17601.08.199820.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 142/1998
§ 17612.01.199431.07.1998 BGBl. Nr. 23/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 176

Inkrafttretensdatum

21.08.2003BGBl. I Nr. 71/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1994, (23. Novelle)

Paragraph 176,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 28, Absatz 2, 70 b, Absatz 3,, die Abschnitte römisch eins und römisch zwei des Vierten Teiles (Paragraphen 130 bis 139, 139 a, 140 bis 147, 147 a bis 149), der Abschnitt römisch zwei a des Vierten Teiles (Paragraphen 149 a bis 149 g), die Paragraphen 151, Absatz 5, 152, Absatz eins und 3, 153, 154 Absatz 2 und 3, 155 Absatz eins, 4 und 5, 158, 159, der Abschnitt römisch zehn des Vierten Teiles (Paragraph 159 e,) und Paragraph 176, Absatz 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1994,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 19, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, 64, Absatz 3 und 65 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1994,.
  2. Absatz 2,Die Amtsdauer der am 31. Dezember 1993 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Zusammentreten der Verwaltungskörper nach den am 1. Jänner 1994 geltenden Vorschriften; die alten Verwaltungskörper haben die Geschäfte nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu führen. Die Entsendung der Versicherungsvertreter in die neuen Verwaltungskörper hat bis 31. März 1994 zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Obmann, Obmann-Stellvertreter sowie Vorsitzende und Vorsitzenden-Stellvertreter des Überwachungsausschusses und der Landesvorstände, die nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin eine solche Funktion ausüben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des Paragraph 132, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.
  4. Absatz 4,Den in Absatz 3, genannten Personen, deren Anwartschaften zum 31. Dezember 1993 nach den Bestimmungen des Paragraph 132, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung erfüllt sind, bleibt der Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach diesen Bestimmungen gewahrt.
  5. Absatz 5,Die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesvorstände, soweit sie nicht unter Absatz 3, oder 4 fallen, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des Paragraph 132, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin Versicherungsvertreter sind und
    2. Ziffer 2
      vor dem Beginn der neuen Amtsdauer mindestens während einer vollen Amtsdauer die Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden eines Landesvorstandes ausgeübt haben.
    Die Anwartschaft (Pension) darf das im Paragraph 132, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung festgesetzte Mindestausmaß nicht übersteigen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 132, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene beziehen, auf die im Absatz 3, angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zum Ende der Amtsdauer der alten Verwaltungskörper ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.
  7. Absatz 6 a,Bezieher von Pensionen (Hinterbliebenenpensionen) nach Paragraph 132, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung haben ab 1. Jänner 2004 von dieser Leistung einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 3,3% zu leisten. Die im Absatz 3, genannten Personen haben ab 1. Jänner 2004 einen Beitrag in der Höhe von 8% der Funktionsgebühr zu zahlen; macht der Versicherungsträger (Hauptverband) von der Ermächtigung, eine Entschädigung nach Paragraph 132, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung zu leisten, nicht Gebrauch, so sind die dafür entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40043433