Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2007Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 217Paragraph 217
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2007Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2007,
§ 217.Paragraph 217,
(1)Absatz eins,§§ 7a Abs. 1, 56 Abs. 6 und 6a treten mit 1. Juli 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2007 in Kraft.Paragraphen 7 a, Absatz eins, 56, Absatz 6 und 6 a treten mit 1. Juli 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2007, in Kraft. (2)Absatz 2,§ 216 Abs. 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 27. Juli 2006 außer Kraft.Paragraph 216, Absatz 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 27. Juli 2006 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Mit dem (der) Versicherten nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.Mit dem (der) Versicherten nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die nach Paragraph 56, Absatz 6, in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
(4)Absatz 4,Mit dem (der) Versicherten nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.Mit dem (der) Versicherten nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die nach Paragraph 56, Absatz 6, in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR40088228