Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24cParagraph 24 c
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Beitrag von Zusatzpensionsleistungen
§ 24c.Paragraph 24 c,
Personen nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 4, die Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern beziehen, haben von diesen Zusatzpensionsleistungen einen Beitrag zu entrichten. Dabei ist Personen nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, die Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern beziehen, haben von diesen Zusatzpensionsleistungen einen Beitrag zu entrichten. Dabei ist
der jeweils auf den Versicherten entfallende Beitragssatz nach § 20a Abs. 1 Z 1 und § 22 Abs. 1 anzuwenden undder jeweils auf den Versicherten entfallende Beitragssatz nach Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 22, Absatz eins, anzuwenden und
die Zusatzpension nur in dem Ausmaß heranzuziehen, als sie zusammen mit einer oder mehreren der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b bezeichneten Pensionsleistung(en) die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 6 nicht übersteigt.die Zusatzpension nur in dem Ausmaß heranzuziehen, als sie zusammen mit einer oder mehreren der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, bezeichneten Pensionsleistung(en) die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 6, nicht übersteigt.
Der Beitrag ist von der die Zusatzpensionsleistung auszahlenden Stelle einzubehalten und am Ende eines jeden Kalenderjahres an die Versicherungsanstalt zu überweisen. Als öffentliche Mittel im Sinne des ersten Satzes gelten insbesondere Steuern, Abgaben, Pflichtbeiträge und Umlagen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2024
Dokumentnummer
NOR40016205