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§ 292 B-KUVG

Fassungen
ab 31.05.2025 — BGBl. I Nr. 20/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 292 heute31.05.2025 BGBl. I Nr. 20/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 292

Inkrafttretensdatum

31.05.2025BGBl. I Nr. 20/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 11, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,

Paragraph 292,

  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 284, Absatz 5,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juni 2025 die Paragraphen 20, Absatz 2 und 2 a sowie 133 samt Überschrift;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2026 Paragraph 64, Absatz 2 und 3;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. November 2024 Paragraph 144, Absatz eins und eins a;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. April 2025 Paragraph 263, samt Überschrift.
  2. Absatz 2,Paragraph 263, samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 64, Absatz 3, ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.
  4. Absatz 4,Die Neuentsendung sämtlicher Versicherungsvertreter/innen hat bis zum Ablauf des 30. September 2025 zu erfolgen. Die Amtsdauer dieser Verwaltungskörper beginnt mit 1. Oktober 2025 und endet abweichend von Paragraph 137, mit 31. Dezember 2029.
  5. Absatz 5,Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2029 ist in den Verwaltungsrat ein zusätzlicher Versicherungsvertreter/eine zusätzliche Versicherungsvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund im Einvernehmen mit der Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft mit beratender Stimme zu entsenden. Diese/r Versicherungsvertreter/in ist zugleich Mitglied der Hauptversammlung.
  6. Absatz 6,In folgenden Angelegenheiten ist bis zum 31. Dezember 2029 die Zustimmung der von der Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft entsandten stimmberechtigten Versicherungsvertreter/innen erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Abschluss von Gesamtverträgen im Sinne des sechsten Teiles des ASVG;
    2. Ziffer 2
      Beschlussfassung über Satzung und Krankenordnung;
    3. Ziffer 3
      Erlassung von Richtlinien zur Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
    4. Ziffer 4
      Beschlussfassung betreffend die von der ehemaligen Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gegründeten oder errichteten eigenen Einrichtungen oder Beteiligungen an juristischen und/oder natürlichen Personen.
    Hinsichtlich der Ziffer eins bis 3 gilt dies nur insofern, als Personen aus dem Kreis der ehemaligen Versicherten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau betroffen sind.
  7. Absatz 7,Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach Paragraph 263, erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
    • Strichaufzählung
      aus dem Jahr 2025
      bis längstens 31. Dezember 2026
       
    • Strichaufzählung
      aus den Jahren 2026 und 2027
      bis längstens 31. Oktober 2027
       
    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
  8. Absatz 8,Abweichend von Paragraph 20, Absatz 2 und 2 a sind im Jahr 2025 von Personen, die eine Ergänzungszulage auf Grund des Paragraph 26, des Pensionsgesetzes 1965 oder auf Grund anderer entsprechender Bestimmungen beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern die Beiträge in der Höhe der jeweils am 1. Jänner 2025 geltenden Fassung zu leisten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des monatlichen Gesamteinkommens ist für den Anspruch auf Ergänzungszulage nicht zu berücksichtigen.

Im RIS seit

02.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40269492