(1)Absatz eins,Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 bis 33 und 37 bis 39 sowie Abs. 6 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17 bis 19, 21 bis 33 und 37 bis 39 sowie Absatz 6, Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Vorläufiger Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten nach § 10 Abs. 7,Vorläufiger Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten nach Paragraph 10, Absatz 7,,
Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung nach § 11 Abs. 2,Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung nach Paragraph 11, Absatz 2,,
Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten nach § 33 Abs. 1 zweiter Satz,Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten nach Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz,
Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages nach § 53,Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages nach Paragraph 53,,
Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit nach § 57,Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 57,,
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge nach § 58 Abs. 1, 4 und 6, § 78 Abs. 1 und 3 jeweils zweiter Satz und § 79 Abs. 2,Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge nach Paragraph 58, Absatz eins, 4 und 6, Paragraph 78, Absatz eins und 3 jeweils zweiter Satz und Paragraph 79, Absatz 2,,
Entrichtung von Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1,Entrichtung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins,,
Eintreibung und Sicherung der Beiträge nach den §§ 64 bis 66,Eintreibung und Sicherung der Beiträge nach den Paragraphen 64 bis 66,
Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung nach § 63,Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung nach Paragraph 63,,
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach § 63a,Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach Paragraph 63 a,,
Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge nach § 70 Abs. 2 bis 4 sowieErstattung der Pensionsversicherungsbeiträge nach Paragraph 70, Absatz 2 bis 4 sowie
Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben nach § 82.Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben nach Paragraph 82,