Rechtstracker.at

§ 37 B-KUVG

Fassungen
ab 01.01.1984 — BGBl. Nr. 593/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37 heute01.01.1984 BGBl. Nr. 593/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 593/1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Rentenansprüchen

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Eine wiederzuerkannte oder neu festgestellte Versehrtenrente (Paragraph 94,) wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw. der Einleitung des amtswegigen Verfahrens wirksam.
  2. Absatz 2,Die Erhöhung der Witwen(Witwer)rente wegen Krankheit oder Gebrechen ist auch für die Zeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor der Anmeldung des Anspruches, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren. Das gleiche gilt für die Erhöhung von Waisenrenten, für die Erhöhung von Renten infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen sowie für die Weitergewährung von Kinderzuschüssen oder Waisenrenten.
  3. Absatz 3,Die Herabsetzung einer Rente wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners oder seines Kindes (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2,) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist.

Schlagworte

Witwenrente, Witwerrente

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095507

Alte Dokumentnummer

N6196749077L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P37/NOR12095507