Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 110/1993Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Hilflosenzuschuß
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Beziehern einer Vollrente, die derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, gebührt auf Antrag zu der Rente ein Hilflosenzuschuß, wenn die Hilflosigkeit durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist.
(2)Absatz 2,Der Hilflosenzuschuß gebührt im Ausmaß der halben monatlichen Vollrente (§ 103 Abs. 2 Z. 1), höchstens jedoch mit dem Betrag von 1800 S. Dieser Betrag ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Bei Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse (§ 105) und die Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 104) außer Betracht.Der Hilflosenzuschuß gebührt im Ausmaß der halben monatlichen Vollrente (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins,), höchstens jedoch mit dem Betrag von 1800 S. Dieser Betrag ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Bei Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse (Paragraph 105,) und die Zusatzrente für Schwerversehrte (Paragraph 104,) außer Betracht.
(3)Absatz 3,Der Hilflosenzuschuß ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung die Kosten der Pflege trägt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 35/1973
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2024
Dokumentnummer
NOR12095517
Alte Dokumentnummer
N6196749087L