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§ 60a B-KUVG

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 171/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 60a heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 171/2004
§ 60a01.01.199231.12.2007 BGBl. Nr. 679/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 171/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

Paragraph 60 a,

  1. Absatz eins,Stehen andere Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt Paragraph 60, mit der Maßgabe, daß in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, die Versicherungsanstalt den Versicherten die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Die Versicherungsanstalt hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit festzusetzen.
  2. Absatz 2,Für eine als Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein Zuschuss festzusetzen. Die Höhe des Zuschusses hat sich am Ausmaß der durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40062247