Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85bParagraph 85 b
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 293 Abs. 2 und § 298zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 293, Absatz 2 und Paragraph 298
Text
Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
§ 85b.Paragraph 85 b,
(1)Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Dies gilt auch für jene Personen, bei denen der Anspruch auf eine solche Leistung nach dem 1. Jänner entsteht, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt.
(2)Absatz 2,Durch die Satzung kann die Anpassung nach Abs. 1 auch für das Krankengeld festgelegt werden.Durch die Satzung kann die Anpassung nach Absatz eins, auch für das Krankengeld festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40247781