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§ 85b B-KUVG

Fassungen
ab 01.10.2022 — BGBl. I Nr. 174/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 85b heute01.10.2022 BGBl. I Nr. 174/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85 b

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. I Nr. 174/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 293, Absatz 2 und Paragraph 298

Text

Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld

Paragraph 85 b,

  1. Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Dies gilt auch für jene Personen, bei denen der Anspruch auf eine solche Leistung nach dem 1. Jänner entsteht, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt.
  2. Absatz 2,Durch die Satzung kann die Anpassung nach Absatz eins, auch für das Krankengeld festgelegt werden.

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40247781