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§ 87 B-KUVG

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. Nr. 707/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 87 heute01.01.2020 § → § BGBl. Nr. 707/1976
§ 8701.01.197731.12.2019 BGBl. Nr. 707/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 707 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. Nr. 707/1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

1. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen

Aufgaben

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Die Unfallversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung von Dienstunfällen und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung bei Dienstunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Dienstunfällen und Berufskrankheiten.
  2. Absatz 2,Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

Anmerkung

Gem. Art. 4 Z 74 wurde vor dem 1. Unterabschnitt § 86 eingefügt. Die Abschnittsüberschriften wurden daher vor § 86 übernommen.

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40211561