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§ 99 B-KUVG

Fassungen
ab 01.07.1967 — BGBl. Nr. 200/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 99 heute01.07.1967 BGBl. Nr. 200/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.07.1967BGBl. Nr. 200/1967

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Versagung der Versehrtenrente bei Zuwiderhandlung

Paragraph 99,

Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung betreffende Anordnung nicht und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die Versehrtenrente auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist. Bei der Festsetzung des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfanges der Versagung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versehrten und auf den Aufwand, der der Versicherungsanstalt aus der Nichtbefolgung der Anordnung erwächst, Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Familienverhältnisse, Einkommensverhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095580

Alte Dokumentnummer

N6196749150L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P99/NOR12095580