Rechtstracker.at

§ 10 B-UHG

Fassungen
ab 29.12.2011 — BGBl. I Nr. 144/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute29.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 144/2011
§ 1020.06.200928.12.2011 BGBl. I Nr. 55/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Umwelthaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

29.12.2011BGBl. I Nr. 144/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-UHG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Grenzüberschreitende Umweltschäden

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, hat die Behörde diesen Mitgliedstaat zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb des Staatsgebiets der Republik Österreich verursacht wurde, kann sie dies der Europäischen Kommission und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union melden und gegenüber diesen Mitgliedstaaten die bei den Rechtsträgern, die den Aufwand der Behörde tragen, angefallenen Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.
  3. Absatz 3,Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens in Österreich wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten - einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustausches -, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Schlagworte

Vermeidungsmaßnahme

Im RIS seit

17.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006304

Dokumentnummer

NOR40134814