Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Umwelthaftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Parteistellung
§ 12.Paragraph 12,
In den Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben - neben dem Betreiber - Parteistellung: In den Verfahren gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2, haben - neben dem Betreiber - Parteistellung:
Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben,Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß Paragraph 11, Absatz eins, eingebracht haben,
jene in § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.jene in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40105873